Allgemeine Geschäftsbedingungen der Blaser Group GmbH
§ 1 Geltungsbereich, Form (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge („Vertrag“), insbesondere für Verträge über den Verkauf und/ oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“ oder „Waren“) zwischen der Blaser Group GmbH, Ziegelstadel 1, 88316 Isny (Allgäu), Deutschland („Blaser Group“) und unseren Kunden („Käufer“), ohne Rücksicht darauf, ob Blaser Group die Waren selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. (2) Die AGB gelten ausschließlich; Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn er im Rahmen seiner Bestellung ausdrücklich auf sie verweist und Blaser Group diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht und/oder in deren Kenntnis liefert. (3) Die AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Kaufverträge mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AGB werden wir den Käufer unverzüglich informieren. Die AGBs in ihrer jeweils gültigen Fassung sind abrufbar unter: www.blaser-group.com/AGB. (4) Individuelle Vereinbarungen einschließlich Handelsklauseln haben Vorrang vor den AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, soweit sie nicht zusammen mit den AGB vom Käufer bestätigt werden, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Internationale Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms in der bei Vertragsschluss aktuellsten Fassung auszulegen. (5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. (6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax,) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss (1) Unsere Angebote sind, sofern nichts anderes bestimmt, freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen), Produktbeschreibungen, Betriebs- und Montageanleitungen oder sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form oder über Internet – überlassen haben, an denen wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Die schriftliche Bestellung der Ware oder Bestellung per E-Mail durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot, das mangels abweichender Bestimmung mindestens 10 Tage gültig bleibt. (2) Mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder Auslieferung der Ware durch uns kommt ein verbindlicher Vertrag zustande. Dies gilt auch, soweit die Auftragsbestätigung geringfügige oder handelsübliche Abweichungen von der Bestellung aufweist. Derartige Abweichungen gelten als genehmigt, wenn und soweit der Käufer ihnen nicht unverzüglich widerspricht. Soweit sich Bestellung und Auftragsbestätigung decken, hat der Käufer kein Widerspruchsrecht.
§ 3 Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang (1) Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung EXW Blaser Group GmbH, Ziegelstadel 1, 88316 Isny (Allgäu), Deutschland (INCOTERMS 2010), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung liegt. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Lieferadresse und in der vereinbarten Versandart. Ist keine Versandart vereinbart, wird diese von uns festgelegt. (2) Die Versendung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr (Untergang, Verschlechterung und Verzögerung) des Käufers. Verzögert sich die Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr im Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der gesetzliche Gefahrübergang wegen Annahmeverzugs sowie sonstige für uns aus dem Annahmeverzug folgende Rechte (z. B. auf Ersatz von Lagerkosten oder sonstigen Mehraufwendungen) bleiben unberührt. (3) Soweit dem Käufer zumutbar, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.
§ 4 Lieferfrist, Nichtverfügbarkeit der Leistung, Lieferverzug (1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns im Rahmen der Auftragsbestätigung angegeben. Keinesfalls beginnt die Lieferfrist vor Klärung aller Einzelheiten des Vertrags und Beibringung aller zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen (z. B. Waffenhandels- oder Importerlaubnis) durch den Käufer. (2) Können wir eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten (Nichtverfügbarkeit der Leistung), teilen wir dies dem Käufer unverzüglich mit, und zwar unter Benennung des Grundes der Verzögerung und ggf. der neuen, voraussichtlichen Lieferfrist. Ist die Leistung überhaupt nicht mehr bzw. auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir in diesem Fall unverzüglich erstatten. (3) Die Voraussetzungen des Lieferverzugs bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch ist tritt der Verzug erst nach Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein. Geraten wir in Lieferverzug, kann der Käufer pauschalisierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert) der verspätet gelieferten Ware, insgesamt jedoch höchstens 5% des vertraglichen Lieferwerts. Eine Geltendmachung eine darüberhinausgehenden Verzugsschadens ist ausgeschlossen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer durch den Verzug gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Im Übrigen ist der Käufer im Falle unseres Lieferverzugs nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, also in der Regel nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. (4) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung gem. § 10 sowie unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit) bleiben unberührt.
§ 5 Preise, Nebenkosten, Fälligkeit (1) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung oder individuellen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung aktuell gültigen Preise, und zwar ab Werk, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und sonstiger öffentlicher Abgaben (z. B. Zölle, Gebühren). Weiterhin hat der Käufer sonstige Nebenkosten des Kaufs, insbesondere im Einzelfall berechnete Verpackungs-, Versand und Versicherungskosten, zu tragen. (2) Der Kaufpreis mit Nebenkosten ist gegen Rechnung vor Lieferung der Ware sofort und ohne Abzüge zur Zahlung fällig (Vorkasse), sofern nichts anderes vereinbart ist. (3) Alle Zahlungen erfolgen durch Banküberweisung in EURO auf unsere in der Rechnung genannte Bankverbindung.
§ 6 Zahlungsverzug, Gegenrechte, Unsicherheitseinrede (1) Mit Ablauf der Zahlungsfrist gem. § 5 (2) kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum gesetzlichen Verzugszinssatz (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) – vorbehaltlich weitergehenden Verzugsschadens – zu verzinsen. Unser Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins gem. § 353 HGB bleibt unberührt. (2) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben Gegenrechte des Käufers insbes. gem. § 9 (4) unberührt. (3) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unsere vertraglichen Zahlungsansprüche durch eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder auch nur vorübergehende Leistungshindernisse), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt (1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an der Ware vor. (2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erfolgen. (3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. (4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen: a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt in voller Höhe zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 6 (2) genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf schriftliches Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 8 Untersuchung, Genehmigung (1) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch das jeweilige Gruppenunternehmen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Blaser Group unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. (2) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. (3) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. (4) Hat Blaser Group den Mangel arglistig verschwiegen, so kann Blaser Group sich auf diesen § 8 nicht berufen.
§ 9 Gewährleistungsansprüche des Käufers (1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher. (Lieferantenregress gem. §§ 478 ff. BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, insbesondere durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. (1a) In allen Fällen unberührt bleiben ebenfalls von uns zusammen mit der Ware gelieferte Herstellergarantien. Herstellergarantien gelten jedoch, sofern nichts anderes vereinbart, nur gegenüber dem Letztverbraucher; der Käufer kann sich hierauf nicht berufen. (2) Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere im Internet oder Katalogen) öffentlich bekannt gemacht wurden. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z. B. Werbeaussagen von Zulieferern) übernehmen wir keine Haftung. Im Übrigen ist die Frage der Mangelhaftigkeit nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen. Soweit es in diesem Zusammenhang auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Produktanforderungen (einschließlich produkt- oder marktbezogener Verhaltenspflichten) ankommt, gelten nur die für uns in der Bundesrepublik Deutschland jeweils einschlägigen Vorschriften als Maßstab. Auf hiervon verschiedene Produktanforderungen im Ausland, insbesondere dem Bestimmungsland des Produkts, kommt es nur an, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde. (3) Die Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 8 nachgekommen ist. Geringfügige oder handelsübliche Abweichungen der Lieferung von der bestellten, besichtigten oder in Katalogen bzw. unserer Homepage abgebildeten oder beschriebenen Ware (z. B. Farbschattierungen, Holzmaserung) stellen keinen Mangel dar. (4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir können die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist seinerseits berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises einstweilen zurückzubehalten. (5) Der Käufer hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist unser Werk in Isny im Allgäu/Deutschland. (6) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, soweit tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar. (7) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer gesetzte, angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem geringfügigen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. (8) Bestehen an der Ware geistige Eigentumsrechte Dritter, die der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ware durch den Käufer entgegenstehen oder diese beeinträchtigen, gilt dies als Rechtsmangel. Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir insbesondere berechtigt, den Mangel durch Einholung von Nutzungsrechten zu Gunsten des Käufers, durch Änderung der Ware oder durch ihren Austausch gegen eine rechtsmängelfreie Ware zu beheben. (9) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen bei Mängeln nur nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen i. V. m. § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen. Zu einer Untersuchung der von uns in der Ware verarbeiteten Komponenten sind wir gegenüber dem Käufer im Regelfall nicht verpflichtet. Sofern eine derartige Pflicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls doch bestehen sollte, handelt es sich nicht um eine wesentliche Vertragspflicht. Für den Herstellungsprozess unserer Zulieferer übernehmen wir keine Verantwortung oder Haftung.
§ 10 Schadensersatz, Stornierung (1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. (2) Für Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. (4) Durch die Blaser Group bestätigte Bestellungen verpflichten zur Abnahme. Bei Nichtabnahme bestätigter Bestellungen ist eine Bearbeitungs- und Rückabwicklungsgebühr in Höhe von 30 % des Auftragswertes der bestätigten Bestellung an die Blaser Group zu entrichten. (5) Die Stornierung oder Nichtabnahme individuell angefertigter Produkte ist generell nicht möglich.
§ 11 Verjährung (1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln (Gewährleistungsfrist) ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist beginnt die Verjährung mit der Abnahme. (2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 10 (2) Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12 Einhaltung von Exportbestimmungen (1) Der Ankauf, Verkauf, Weiterverkauf und der sonstige Umgang mit der Ware einschließlich damit verbundener Technologie, Software oder Dokumentation kann dem Außenwirtschafts- bzw. Exportkontrollrecht Deutschlands, der Europäischen Union, der USA sowie ggf. weiterer Staaten unterliegen. Der Käufer hat dies in Bezug auf jede Ware vor Kauf genau zu prüfen. Insbesondere ein Weiterverkauf in Embargoländer, an gelistete Personen bzw. an Personen, die die Lieferungen und Leistungen militärisch verwenden, kann verboten oder genehmigungspflichtig sein. Außerdem unterliegt der Umgang mit Waffen und Munition in Deutschland und ggf. im Ausland speziellen gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Waffengesetze). (2) Der Käufer wird vor Weitergabe der Waren prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass a) nicht durch eine solche Weitergabe, eine Vermittlung von Verträgen über solche Waren oder Leistungen oder das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit solchen Waren oder Leistungen gegen nationale oder internationale Sanktionen und Embargos, insbesondere der EU, der USA und/oder der Vereinten Nationen – auch unter Berücksichtigung etwaiger Umgehungsverbote (z. B. durch unzulässige Umleitung) – verstößt; b) solche Waren oder Leistungen nicht für verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, allfällig erforderliche Genehmigungen liegen vor; c) die Regelungen sämtlicher einschlägiger nationaler oder internationaler Sanktionslisten, insbesondere der EU, der USA und/oder der Vereinten Nationen, betreffend den Geschäftsverkehr mit oben genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden oder d) die von den jeweiligen aktuellen und anwendbaren Versionen der Anhänge der einschlägigen EU-Verordnungen, wie Nr. 833/2014 erfassten Waren und Leistungen nicht EU-rechtswidrig (i) direkt oder indirekt – z. B. über Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAEU) – nach Russland ausgeführt oder (ii) an einen dritten Geschäftspartner, der sich nicht vorab dazu verpflichtet hat, die Waren bzw. Leistungen weder nach Russland auszuführen, weiterverkauft werden. (3) Der Käufer ist auch uns gegenüber verpflichtet, sich jederzeit gesetzestreu zu verhalten und alle für ihn geltenden nationalen und internationalen Vorschriften in Bezug auf den Kauf oder sonstigen Umgang mit der Ware, insbesondere des Außenwirtschafts- und Waffenrechts einzuhalten sowie Ankauf, Handel, Einfuhren, Ausfuhren, Durchfuhren und Verbringungen nur bei Besitz aller hierfür jeweils erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Bescheinigungen durchzuführen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten durch den Käufer haben wir Anspruch auf Ersatz des hierdurch bei uns eingetretenen Schadens bzw. auf entsprechende Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 13 Russland-Klausel (1) Der Käufer darf Waren, die er von der Blaser Group erhalten hat und die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der EU-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, weder direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in Russland verkaufen, exportieren oder re-exportieren. (2) Werden die von der Blaser Group bezogenen Waren an Dritte verkauft, exportiert oder reexportiert, so hat der Käufer sicherzustellen, dass die Verpflichtungen aus Abs. (1) in der weiteren Handelskette ebenfalls zu verpflichten sind, einschließlich möglicher Wiederverkäufer. (3) Der Käufer wird einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der Handelskette einschließlich möglicher Widerverkäufer, zu erkennen, die den Zweck aus Abs. (1) vereiteln würden. (4) Im Falle eines Verstoßes gegen die Absätze (1), (2) oder (3) kann die Blaser Group den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Käufer mit sofortiger Wirkung Kündigen; Schadenersatzansprüche des Käufers gegenüber der Blaser Group im Zusammenhang mit der Kündigung des Vertrages nach § 13 sind ausgeschlossen. Darüber hinaus kann die Blaser Group im Falle eines Verstoßes durch den Käufer gegen die Absätze (1), (2), oder (3) eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Kaufwertes vom Käufer verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf mögliche Schadenersatzansprüche anzurechnen. Der Käufer hat die Blaser Group von allen Ansprüchen, Schäden, Strafen und Kosten, die von Behörden oder sonstigen Dritten eggenüber der Balser Group geltend gemacht werden, in vollem Umfang freizustellen. (5) Die Blaser Group ist berechtigt, den Verbleib der an den Käufer gelieferten Waren im Nachhinein zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Käufer auf Verlangen alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zur Verfügung zu stellen. Die Blaser Group ist berechtigt, den Vertrag mit dem Käufer ganz oder teilweise zu kündigen, wenn der Käufer die angeforderten Dokumente und Nachweise nicht zur Verfügung stellt.
§ 14 Haftung (1) Die Blaser Group haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Blaser Group oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Blaser Group ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haftet Blaser Group nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) oder soweit Blaser Group den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer in den Sätzen 1 oder 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. (2) Die Regelungen des Vorstehenden gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und Nichtverfügbarkeit bestimmt sich nach § 4 dieser Bedingungen. (3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil von Blaser Group ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§15 Höhere Gewalt Ereignisse höherer Gewalt, die einer der Vertragsparteien die Leistungen wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, berechtigen diese, die Erfüllung dieser Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben, wobei die Vertragsparteien der Wiederherstellung einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit eine Vorrangstellung ihrer Geschäftstätigkeit einräumen. Der höheren Gewalt stehen Streik und Aussperrung gleich. In einem Fall der höheren Gewalt wird die betroffene Vertragspartei die andere Vertragspartei sofort vom Eintritt der höheren Gewalt schriftlich unter genauer Beschreibung der Ursachen benachrichtigen.
§ 16 Allgemeines Falls einzelne Bestimmungen dieser AGBs und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu ersetzen.
§ 17 Rechtswahl, Gerichtsstand (1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist. (2) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Isny im Allgäu, Deutschland. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. Blaser Group ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß § 3 (1) bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§ 18 Informationen zur Online-Streitbeilegung/ Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (1) Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online- Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) geschaffen. Die OS-Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus OnlineKaufverträgen erwachsen. Sie können die OSPlattform unter dem folgenden Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/ oder (2) Die Blaser Group GmbH wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet. Stand: 05/2024